Im September 2013 hat die Forschungsgesellschaft für Landschaftsbau / Landschaftsentwicklung (kurz FLL) die ZTV-Wegebau eingeführt
(Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen). Ihr Geltungsbereich ist auf den Bau von Wegen und Plätzen außerhalb von Flächen des Straßenverkehrs begrenzt. Sie soll also für den privaten Bereich Anwendung finden.
Die ZTV-Wegebau stellt den Stand der Technik dar. Somit gibt es derzeit zwei unterschiedliche "Stände der Technik", denn das Parallelwerk der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) beschreibt seit vielen Jahren Ihren eigenen Stand der Technik in der ZTV-Pflaster, der nicht nur auf den öffentlichen Bereich begrenzt ist. Beide Regelwerke müssen bei Anwendung vertraglich vereinbart werden. Hierfür wirbt die FLL - die ZTV-Wegebau soll zukünftig vertraglich vereinbart werden, um die strengen Regeln der Straßenbauer unter anderem in Sachen Gefälle, Einfassungen, Mischbauweise oder bei den Bettungsmaterialien umgehen zu können.
Die FLL will bewährten Bauweisen, die teilweise seit Jahrzehnten standardmäßig Anwendung finden, so schrittweise "zu anerkannter Regel der Technik" verhelfen. Beide Werke unterscheiden sich in vielen Bereichen. Deshalb dürfte es zukünftig vermehrt zu Streitigkeiten kommen, wenn die andere Partei mit der jeweils für sie günstigeren Auslegung argumentiert. Gerade im privaten Bereich wird fast nie die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses vorgenommen, weil überhaupt kein Planer eingesetzt ist. Üblicherweise werden von 2 oder 3 Unternehmen Angebote eingeholt und zumeist nur preislich verglichen. Es werden die vielen Kleinigkeiten bei der Ausführung eben viel zu selten mit dem Bauherrn vorab definiert. Dies wäre aber in jedem Fall bei Vereinbarung einer ZTV (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen) erforderlich.
Während die ZTV-Pflaster logisch auf alle anderen Werke der Straßenbauer wie RStO, DIN 18318, aber auch TL-Pflaster, M FP 1, Arbeitspapier A 618/2 und alle anderen wissenschaftlichen Dokumente, Merkblätter und Richtlinien aufbaut, ist dies bei der ZTV-Wegebau umstritten und nicht kompatibel, wenngleich zahlreiche Verweise auf dieselben Blätter auch hierin zu finden sind.
Es bleibt abzuwarten, ob sich ein Stand der Technik durchsetzen kann bzw. ob zwei Parallelwerke nebeneinander bestehen können. Weiter bleibt abzuwarten, wie man die Vorteile der ZTV-Wegebau gegen die anerkannte Regel der Technik (DIN 18318), die eine Mindestanforderung darstellt, im Streitfall durchsetzen kann.
Unterschiede, Vor- und Nachteile, Chancen oder Risiken mit der ZTV-Wegebau referiere ich in meinem neuen Vortrag.